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§ 14 MitbestG - Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Amtliche Abkürzung
MitbestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-8

(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt

  1. 1.
    durch Niederlegung des Amtes,
  2. 2.
    durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
  3. 3.
    durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) 1Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. 2Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.