Mittelstandsförderungsgesetz
Teil 2 – Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen
§ 6 MFG – Öffentliche und private Leistungserbringung
(1) Die öffentliche Hand und die Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, sollen wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
(2) Die Öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen, die durch private Unternehmen auf Dauer ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können, so weit wie möglich an solche vergeben. Dabei ist die mittelständische Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungserbringung der öffentlichen Hand in den Bereichen Energieversorgung, Wasserversorgung und öffentlicher Personennahverkehr.
(4) Ein Privatisierungsgebot öffentlicher Leistungserbringung besteht nicht.