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§ 3 MFG - Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt

Bibliographie

Titel
Mittelstandsförderungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
MFG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-3

(1) Die finanziellen Fördermaßnahmen durch das Land aufgrund dieses Gesetzes bestimmen sich nach den jeweiligen Haushaltsgesetzen, Haushaltsplänen und den für die jeweiligen Fördermaßnahmen erlassenen Ausführungsbestimmungen.

(2) Bei der Gestaltung der Fördermaßnahmen ist das europäische Beihilferecht zu beachten.

(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.