§ 7 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 2. Abschnitt – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft
§ 7 MFG Hamburg – Überbetriebliche Ausbildungsstätten
Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung überbetrieblicher Bildungsstätten können finanziell gefördert werden, soweit sie der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung dienen.