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§ 20 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 MFG Hamburg – Öffentliche Bekanntmachung

Förderungsprogramme, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde Art und Umfang der Förderung sowie Voraussetzung und Verfahren für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen regelt, sind zu veröffentlichen.