§ 20 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 20 MFG Hamburg – Öffentliche Bekanntmachung
Förderungsprogramme, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde Art und Umfang der Förderung sowie Voraussetzung und Verfahren für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen regelt, sind zu veröffentlichen.