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§ 14 MFG Hamburg - Wettbewerbsunschädliche Kooperationsförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Amtliche Abkürzung
MFG Hamburg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
707-1

(1) Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen soll intensiviert werden, soweit dem nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Landeskartellbehörde berät mittlere und kleine Unternehmen über rechtlich zulässige Kooperationsmöglichkeiten.

(2) Als förderungswert gelten insbesondere

  1. a)
    die Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten sowie
  2. b)
    die Demonstration von Kooperationstechniken und konkreten Kooperationsmodellen.