§ 14 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 4. Abschnitt – Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen
§ 14 MFG Hamburg – Wettbewerbsunschädliche Kooperationsförderung
(1) Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen soll intensiviert werden, soweit dem nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Landeskartellbehörde berät mittlere und kleine Unternehmen über rechtlich zulässige Kooperationsmöglichkeiten.
(2) Als förderungswert gelten insbesondere
- a)die Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten sowie
- b)die Demonstration von Kooperationstechniken und konkreten Kooperationsmodellen.