§ 13 MFG Hamburg - Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
- Amtliche Abkürzung
- MFG Hamburg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 707-1
Bei rechtskräftig festgestellten wettbewerbsrechtlichen Verstößen können die Unternehmen auf eine Zeitdauer, die im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen soll, von der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.