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§ 8 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 MFG – Förderung der Kooperation

Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen zum Ausgleich von Nachteilen infolge der Unternehmensgröße wird gefördert, sofern nicht wettbewerbsrechtiche Vorschriften entgegenstehen. Die Förderung umfasst insbesondere:

  1. 1.
    Kooperationsmodelle und die Beratung über Möglichkeiten der Kooperation,
  2. 2.
    Gemeinschaftseinrichtungen zur Ausgliederung von Betriebsfunktionen,
  3. 3.
    die Durchführung und Auswertung von Betriebsvergleichen,
  4. 4.
    die gemeinschaftliche Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an überörtlichen Messen und Ausstellungen.