§ 8 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen
II. Abschnitt – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit
§ 8 MFG – Förderung der Kooperation
Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen zum Ausgleich von Nachteilen infolge der Unternehmensgröße wird gefördert, sofern nicht wettbewerbsrechtiche Vorschriften entgegenstehen. Die Förderung umfasst insbesondere:
- 1.Kooperationsmodelle und die Beratung über Möglichkeiten der Kooperation,
- 2.Gemeinschaftseinrichtungen zur Ausgliederung von Betriebsfunktionen,
- 3.die Durchführung und Auswertung von Betriebsvergleichen,
- 4.die gemeinschaftliche Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an überörtlichen Messen und Ausstellungen.