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§ 3 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

I. Abschnitt – Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 MFG – Abstimmung von Förderungsmaßnahmen

(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit anderen Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sind ebenfalls zu beachten.

(2) Bei der grundsätzlichen Festlegung der Förderungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sind die zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände in Niedersachsen zu hören.