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§ 7 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten → Unterabschnitt 1 – Wesentliche Anforderungen an Messgeräte

Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 MessEV – Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen

(1) Messgeräte müssen

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,

  2. 2.

    im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,

  3. 3.

    gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,

  4. 4.

    die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,

  5. 5.

    prüfbar sein.

Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.

(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.