Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 MessEG
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten → Unterabschnitt 1 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEG
Gliederungs-Nr.: 7141-8
Normtyp: Gesetz

§ 35 MessEG – Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen

(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn

  1. 1.

    die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und

  2. 2.

    sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass

  1. 1.

    sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,

  2. 2.

    ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,

  3. 3.

    die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und

  4. 4.

    zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.

(3) 1Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. 2Eine erneute Befreiung ist zulässig.

(4) 1Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. 2Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.