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§ 20 MessEG
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt → Unterabschnitt 2 – Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEG
Gliederungs-Nr.: 7141-8
Normtyp: Gesetz

§ 20 MessEG – Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich

  1. 1.

    jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,

  2. 2.

    alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben,

  3. 3.

    jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,

  4. 4.

    auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.