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§ 55 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 55 MedienG LSA – Ausübung der Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beaufsichtigt die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz für Rundfunkveranstalter, Anbieter, Anbieter von Plattformen sowie für Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen bestehen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt überwacht ferner nach Maßgabe von § 59 des Rundfunkstaatsvertrages als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes. Die Organisation der Medienaufsicht für bundesweite Angebote richtet sich nach § 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages. Für bundesweit verbreitete Programme kommen im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Regelungen der §§ 55 bis 62 nur insoweit zur Anwendung, als keine abweichenden Regelungen in den vorrangigen §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages getroffen worden sind.

(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ergreift gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach Absatz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.