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§ 24 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 24 MedienG LSA – Verantwortlichkeit für das Rundfunkprogramm

(1) Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche natürliche Person bestellen. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

(2) Zur verantwortlichen natürlichen Person darf nicht bestellt werden, wer nach § 14 Abs. 2 von der Erteilung der Zulassung ausgeschlossen wäre.