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§ 16 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zulassung

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 16 MedienG LSA – Auswahlgrundsätze, Zuweisungsregeln

(1) Beantragen mehrere Antragsteller die Zulassung für eine von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ausgeschriebene terrestrische Übertragungskapazität, richtet sich die Vergabe nach folgenden Auswahlgrundsätzen:

  1. 1.

    Stärkung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt,

  2. 2.

    Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Sachsen-Anhalt und Verbreitung von Sendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 mit lokalem oder mit regionalem Bezug,

  3. 3.

    Beantragung der Zulassung für die höchstmögliche Zulassungszeit und

  4. 4.

    voraussichtliche Nachfrage der Rundfunkteilnehmer.

(2) Für die Rangfolge der Einspeisung in Kabelanlagen gelten die §§ 36 und 38b.