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§ 10 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 10 MedienG LSA – Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweit verbreiteten Rundfunk

(1) Die Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt verbreitet werden, müssen in ihrer Gesamtheit die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(2) Jedes einzelne Rundfunkprogramm ist entsprechend der erteilten Zulassung auf eine landesweite Verbreitung auszurichten; Ausnahmen können genehmigt werden. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt. Es ist zulässig, die technischen Übertragungseinrichtungen für lokale und regionale Bereiche Sachsen-Anhalts auseinander zu schalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten. Der Anteil dieser Sendungen am Rundfunkprogramm darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit betragen. Die Rundfunkprogramme haben das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Leben im Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck zu bringen.

(3) Rundfunkveranstalter dürfen mit analoger Übertragungstechnik nur je zwei Hörfunkprogramme sowie ein Fernsehvollprogramm und ein Fernsehspartenprogramm veranstalten. Im Falle der Verbreitung mehrerer Programme durch einen Hörfunkveranstalter gilt Absatz 2 Satz 5 lediglich für eines dieser Programme. Rundfunkveranstalter dürfen mit digitaler Übertragungstechnik eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten und verbreiten, es sei denn, dass dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit der betreffende Rundfunkveranstalter einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung hat. Einem Unternehmen sind alle Programme in entsprechender Anwendung des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zuzurechnen. Während des Simulcastbetriebs (§ 34 Abs. 3) dürfen Rundfunkprogramme gleichzeitig sowohl analog als auch digital verbreitet werden. Eine Ausdehnung der Sendezeit auf der vom Rundfunkveranstalter bereits genutzten Übertragungskapazität darf zugelassen werden. Ist ein Antragsteller ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts, so sind ihm die Rundfunkprogramme zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen anderen Unternehmen nach diesem Gesetz veranstaltet werden; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(4) Ein Antragsteller, der im Falle der Erteilung einer Zulassung an ihn jeweils einziger privater Veranstalter von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen-Anhalt sein würde, muss nach seinem Programmschema, nach seinen Programmgrundsätzen und nach der Organisation der Programmgestaltung, insbesondere durch Bildung eines Programmbeirats aus Vertretern der in Sachsen-Anhalt vorhandenen wesentlichen Meinungsrichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass in seinem Rundfunkprogramm die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Rundfunkveranstalter um eine Gesellschaft oder um eine nicht rechtsfähige Vereinigung des Privatrechts handelt, wenn dieser Gesellschaft oder Vereinigung mehrere Personen angehören und wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluss einer dieser Personen auf den Inhalt des Rundfunkprogramms ausgeschlossen ist.