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§ 94a MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 94a MBG Schl.-H. – Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen

(1) Entsteht bei der Umbildung von Behörden oder Körperschaften eine neue Dienststelle, für die nach § 10 ein Personalrat zu wählen ist, bilden die Beschäftigten der neuen Dienststelle, die in ihren bisherigen Dienststellen Personalratsmitglieder waren, bis zur konstituierenden Sitzung des zu wählenden Personalrats, längstens sechs Monate nach der Neubildung der Dienststelle, übergangsweise den Personalrat. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststellenleitung lädt innerhalb von zwei Wochen nach der Neubildung der Dienststelle zur ersten Sitzung des Personalrates ein und leitet die nach § 24 durchzuführenden Wahlen. Der Personalrat hat innerhalb weiterer zwei Wochen drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende oder einen von ihnen als Vorsitzenden zu bestellen. Zusätzlich kann eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellt werden.

(2) Führt die Neubildung einer Dienststelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu einer Wahl eines bisher nicht vorhandenen Gesamtpersonalrats oder einer bisher nicht vorhandenen Stufenvertretung, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die in den bisherigen Dienststellen abgeschlossenen Dienstvereinbarungen nach § 57 gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen, längstens für ein Jahr nach der Neubildung der Dienststelle, fort, sofern sie nicht durch Zeitablauf oder Kündigung vorher außer Kraft treten.