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§ 94 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 94 MBG Schl.-H. – Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

(1) Neuwahlen von Personalräten und des Referendarrates sind in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1991, Neuwahlen zu den Jugend- und Ausbildungsvertretungen und zu dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat nach § 78 Abs. 4 Satz 2 sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1991, alsdann jeweils in dem nach §§ 19, 65 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 1 und § 78 Abs. 4 Satz 3 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen. Die Neuwahl des Hauptpersonalrates Wissenschaft nach § 44 Absatz 4 wird erstmalig in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit die Neuwahlen von Personalräten und des Referendarrates erstmalig in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1991 durchzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes bestimmt den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen zum Referendarrat. Die Wahlordnung regelt das Nähere.

(3) Die Amtszeit der bestehenden Jugend- und Ausbildungsvertretungen verlängert sich bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1.