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§ 93 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 93 MBG Schl.-H. – Änderung des Landesrichtergesetzes(1)

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1981 (GVOBl. Schl-.H. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
  2. 2.

    § 36 erhält folgende Fassung:

    1.  

      "§ 36
      Aufgaben der Richterräte

    Für die Aufgaben der Richterräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der dem Präsidialrat vorbehaltenen Aufgaben - entsprechend."

  3. 3.

    § 40 erhält folgende Fassung:

    1.  

      "§ 40
      Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

    Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten für die Richterräte, insbesondere ihre Wahl, für den Umfang und das Verfahren ihrer Beteiligung sowie für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften entsprechend."

  4. 4.

    In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 36 Nr. 2)" gestrichen.

  5. 5.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    Vor dem Wort "Anstellung" wird das Wort "Einstellung," eingefügt.

  6. 6.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort "Präsidien" durch die Worte "Richterinnen und Richtern" ersetzt.

  7. 7.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter den Worten "§ 45 Abs. 1 Nr. 2" die Worte "und 3" eingefügt.

    2. b)

      Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  8. 8.

    § 50 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst zu der persönlichen und fachlichen Eignung der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers."

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Sie fügt die Bewerbungen und die dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers, bei."

  9. 9.

    § 52 erhält folgende Fassung:

    1.  

      "§ 52
      Stellungnahme des Präsidialrates

    Der Präsidialrat gibt eine schriftliche Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, im Falle einer Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers, ab. Er hat seine Stellungnahme binnen eines Monats, bei einer Einstellung binnen zehn Tagen, abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrages mit Unterlagen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Präsidialrates. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen."

  10. 10.

    § 54 erhält folgende Fassung:

    1.  

      "§ 54
      Aufgabe der Staatsanwaltsräte

    Für die Aufgaben der Staatsanwaltsräte gilt § 51 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechend."

  11. 11.

    Das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, das Landesrichtergesetz in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei unter Berücksichtigung der geschlechtergerechten Sprachform die Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

(1) Amtl. Anm.:

Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 27. April 1981, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 301-5