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§ 85 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 3 – Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 85 MBG Schl.-H. – Behandlung von Verschlusssachen

(1) Soweit eine Maßnahme, an der der Personalrat beteiligt ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle des Personalrates ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein von den Gruppenvertretungen gewähltes Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalräte bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrates.

(2) Wird in Dienststellen des Landes der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss des bei der Dienststelle bestehenden Bezirkspersonalrates oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuss des bei der obersten Landesbehörde bestehenden Hauptpersonalrates zu beteiligen.

(3) Die Einigungsstelle (§ 53) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Mitglied, das von der obersten Landes- oder obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem den Vorsitz führenden unparteiischen Mitglied, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

(4) Die §§ 30, 31 und 60 Abs. 5 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

(5) Die oberste Landes- oder oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 89 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.