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§ 80 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 2 – Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 80 MBG Schl.-H. – Hauptpersonalräte beim für Bildung zuständigen Ministerium

(1) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung sowie des Landesseminars berufliche Bildung im SHIBB und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wird beim für Bildung zuständigen Ministerium ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an

  1. 1.

    Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,

  2. 2.

    Gemeinschaftsschulen mit Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,

  3. 3.

    Gymnasien,

  4. 4.

    berufsbildenden Schulen.

Innerhalb der Gruppe der Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und der entsprechenden organisatorischen Verbindungen werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren, Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welcher Gruppe der Sitz zusteht.

(2) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wählen den Hauptpersonalrat beim für Bildung zuständigen Ministerium.