§ 73 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VII – Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
§ 73 MBG Schl.-H. – Geschäftsführung und Rechtsstellung
Für die Geschäftsführung gelten die §§ 24 bis 35, für die Rechtsstellung des Referendarrates die §§ 36 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.