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§ 70 MBG Schl.-H. - Wahlrecht und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendarinnen und Referendare, die sich am Wahltage im juristischen Vorbereitungsdienst befinden, es sei denn, dass sie unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes zugewiesen sind. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.