§ 70 MBG Schl.-H. - Wahlrecht und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
(1) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendarinnen und Referendare, die sich am Wahltage im juristischen Vorbereitungsdienst befinden, es sei denn, dass sie unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes zugewiesen sind. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.