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§ 69 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 69 MBG Schl.-H. – Errichtung

(1) Als Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes ein Referendarrat gebildet.

(2) Der Referendarrat nimmt die Aufgaben eines Personalrates gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes und gegenüber allen anderen Dienststellen wahr, soweit ausschließlich Referendarinnen und Referendare betroffen sind. In allen anderen Angelegenheiten vertritt der zuständige Personalrat die Referendarinnen und Referendare.

(3) Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und eines Hauptreferendarrates wahr.