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§ 65 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 65 MBG Schl.-H. – Wahlverfahren

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.

(2) Die Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember statt. Soweit die §§ 19 bis 23 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend.

(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie ein stellvertretendes Mitglied.