§ 61 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Mitbestimmung des Personalrates → Unterabschnitt 4 – Zuständigkeiten der Personalräte
§ 61 MBG Schl.-H. – Gesamtpersonalrat
(1) Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefasste Dienststellen betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte und Stufenvertretungen innerhalb ihres Geschäftsbereiches geregelt werden können. Er ist den einzelnen Personalräten und Stufenvertretungen nicht übergeordnet.
(2) Die §§ 47 bis 58 sind auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anzuwenden.