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§ 4 MBG Schl.-H. - Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.