§ 4 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 4 MBG Schl.-H. – Beamtinnen und Beamte
Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.