§ 32 MBG Schl.-H. - Geschäftsordnung und Sitzungsprotokoll
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
(1) Der Personalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Über jede Verhandlung des Personalrates ist ein Protokoll in Textform zu erstellen. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
- 1.
das Veranstaltungsformat und gegebenenfalls den Ort der Sitzung,
- 2.
den Tag der Sitzung,
- 3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
- 4.
den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind.
Die Richtigkeit des Protokolls ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu bestätigen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste in Textform beizufügen, in die alle teilnehmenden Personen einzutragen sind.
(3) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der nichtständig Beschäftigten, des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil des Protokolls in Kopie zuzuleiten.
(4) Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich in Textform zu erheben; sie werden dem Protokoll beigefügt.
(5) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrates mitzuteilen. Auf Verlangen der Beschäftigten soll der Personalrat seinen Beschluss begründen.