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§ 19 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 2 – Amtszeit

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 MBG Schl.-H. – Regelmäßige Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neugewählten Personalrates. Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dies gilt nicht für Wahlen infolge der Neubildung von Dienststellen, für Wahlen in Dienststellen, in denen ein Personalrat nicht besteht, es sei denn, dass die Beschäftigten auf eine Wahl verzichten, und für Wahlen nach § 20. In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, dass die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.