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§ 12 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 MBG Schl.-H. – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

  1. 1.
    seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
  2. 2.
    seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen bei den Wahlen nach § 80.

(2) Die in § 11 Abs. 4 genannten Personen mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen sind nicht in eine Stufenvertretung oder einen Gesamtpersonalrat wählbar.

(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die Dienststellenleitung, die sie ständig Vertretenden sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind und in der bisherigen Dienststelle keinen Dienst leisten, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.

(4) Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle diejenigen wählbar, die in ihren bisherigen Dienststellen wählbar waren.