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§ 90 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 6 – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 90 MarkenG – Kostenentscheidung

(1) 1Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. 3Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) 1Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlassten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlasst, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

Zu § 90: Geändert durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1318) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).