Gesetze

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§ 69 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Bundespatentgericht

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 69 MarkenG – Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. 1.
    einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. 2.
    vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
  3. 3.
    das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.

Zu § 69: Geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).