§ 69 MarkenG - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
- Amtliche Abkürzung
- MarkenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 423-5-2
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
- 3.das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.