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§ 64a MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 64a MarkenG – Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.

Zu § 64a: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).