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§ 44 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 MarkenG – Eintragungsbewilligungsklage

(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, dass ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.

(2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.

(3) Die Eintragung auf Grund einer Entscheidung zu Gunsten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.