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§ 149 MarkenG - Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Amtliche Abkürzung
MarkenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
423-5-2

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.