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§ 148 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr → Abschnitt 2 – Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 148 MarkenG – Zuständigkeiten; Rechtsmittel

(1) 1Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. 2Der Antrag kann wiederholt werden.

(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(3) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. 3Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. 4Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

Zu § 148: Geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897), 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191) und 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2178).