Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 125a MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 6 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken → Abschnitt 2 – Unionsmarken

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 125a MarkenG – Erteilung der Vollstreckungsklausel

1Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

Zu § 125a: Der bisherige § 125i, eingefügt durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357), wird § 125a durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490) (1. 5. 2022).