Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Teil 6 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken → Abschnitt 2 – Unionsmarken
§ 124 MarkenG – Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
1Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. 2Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Zu § 124: Der bisherige § 125g, eingefügt durch G vom 19. 7. 1996 (BGBl I S. 1014), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357), wird § 124 durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490) (1. 5. 2022).