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§ 123 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 6 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken → Abschnitt 2 – Unionsmarken

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 123 MarkenG – Unterrichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

Zu § 123: Der bisherige § 125f, eingefügt durch G vom 19. 7. 1996 (BGBl I S. 1014), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357), wird § 123 durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490) (1. 5. 2022).