§ 117 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht
Teil 6 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken → Abschnitt 1 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 117 MarkenG – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Zu § 117: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490) (1. 5. 2022).