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§ 3 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 3 LWPG – Wahlbeanstandung

(1) Eine Wahlbeanstandung kann erhoben werden

  1. 1.
    von jedem Stimmberechtigten,
  2. 2.
    von den an der Wahl beteiligten Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen,
  3. 3.
    von den Fraktionen des Landtags,
  4. 4.
    von dem Landeswahlleiter,
  5. 5.
    von den Kreiswahlleitern, soweit die Wahlen in ihrem Wahlkreis betroffen sind,
  6. 6.
    von dem Präsidenten des Landtags.

(2) Die Wahlbeanstandung wird bei dem Landtag schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltung des Landtags erhoben. Die Gründe, auf die die Wahlbeanstandung gestützt wird, sind darzulegen.

(3) Die Wahlbeanstandung kann nur innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses (§§ 53 und 80 Abs. 2 Satz 2 des Landeswahlgesetzes), in den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 nach dem Eintritt des Ereignisses, das den Verlust oder den nachträglichen Erwerb der Mitgliedschaft zur Folge hatte, erhoben werden (Beanstandungsfrist).

(4) Erheben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Wahlbeanstandung, so ist ein Vertrauensmann zu benennen. Ist keine Person ausdrücklich als Vertrauensmann benannt, gilt die in der gemeinschaftlichen Wahlbeanstandung an erster Stelle genannte Person als Vertrauensmann.

(5) Die Wahlbeanstandung kann mit Zustimmung des Wahlprüfungsausschusses zurückgenommen werden.