Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 12 LWPG – Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Hat der Wahlprüfungsausschuss Zweifel, ob eine Vorschrift, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit Verfassungsrecht vereinbar ist, legt er die Wahlprüfungssache dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor.