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§ 92 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 92 LWO – Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung an ihre Stelle. Dies gilt nicht für Amtsgeschäfte nach § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie für Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung der Bürgermeister der Verbandsgemeinde gemäß § 85 Satz 2 LWahlG des Gesetzes den Ortsbürgermeister beauftragt hat.