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§ 90 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 90 LWO – Sicherung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

(4) Für Anträge auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag, Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, Eintragungslisten, Verzeichnisse nach § 79 Abs. 5 Satz 2, Eintragungsscheine, Eintragungsscheinverzeichnisse und zum Zwecke der Prüfung des Stimm- oder Eintragungsrechts geführte Verzeichnisse gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für die Durchführung von Volksentscheiden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.