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§ 9 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Erster Abschnitt – Stimmbezirke

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LWO – Allgemeine Stimmbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt.

(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte gewählt haben.

(3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften (z.B. in größeren Lagern, in Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei) sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.

(4) Bei einer Zusammenlegung von mehreren Gemeinden oder Teilen verschiedener Gemeinden zu einem Stimmbezirk bestimmt der Kreiswahlleiter zugleich die Gemeinde, welche die Wahl durchführt.