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§ 89 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 89 LWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft

  1. 1.

    die Wahlscheinvordrucke (Anlage 5), soweit nicht die Gemeindeverwaltung diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,

  2. 2.

    die Wahlbriefumschläge (Anlage 7),

  3. 3.

    die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 8),

  4. 4.

    die Vordrucke für die Einreichung der Wahlkreisvorschläge (Anlage 9),

  5. 5.

    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge (Anlage 10),

  6. 6.

    die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 11),

  7. 7.

    die Stimmzettel (Anlage 21),

  8. 8.

    die Vordrucke für Schnellmeldungen,

  9. 9.

    die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse,

  10. 10.

    die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

  1. 1.

    die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 6),

  2. 2.

    die Vordrucke für die Einreichung der Landes- und Bezirkslisten (Anlage 16),

  3. 3.

    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landes- und Bezirkslisten (Anlage 17),

  4. 4.

    die Vordrucke für Zustimmungserklärungen für Bewerber einer Landes- oder Bezirksliste (Anlage 18),

  5. 5.

    die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 12),

  6. 6.

    die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 13 und 19),

  7. 7.

    die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 14 und 20).

(3) Die Gemeindeverwaltung beschafft die für die Stimmbezirke und die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.

(4) Für die Durchführung von Volksbegehren beschafft der Landeswahlleiter die Eintragungsscheinvordrucke (Anlage 27) und die Vordrucke für die Meldung des Eintragungsergebnisses (Anlage 28).

(5) Für die Durchführung von Volksentscheiden gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landeswahlleiter die Stimmzettel beschafft. Der Landeswahlleiter beschafft auch die Informationsblätter über den Volksentscheid (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).

(6) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 3 bis 5, 9 bis 20 und 22 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.