§ 76 LWO - Anwendung von für Landtagswahlen geltenden Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sind der für Landtagswahlen ernannte Landeswahlleiter und gebildete Landeswahlausschuss auch zuständig für die Durchführung von Volksbegehren. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.