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§ 76 LWO - Anwendung von für Landtagswahlen geltenden Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sind der für Landtagswahlen ernannte Landeswahlleiter und gebildete Landeswahlausschuss auch zuständig für die Durchführung von Volksbegehren. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.