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§ 72 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Ersatzpersonen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 LWO – Berufung von Ersatzpersonen

(1) Ist eine Ersatzperson zu berufen (§ 59 LWahlG), so fordert der Landeswahlleiter die zuständige Leitung der Partei oder Wählervereinigung, bei einer Ersatzperson einer Gruppe von Stimmberechtigten die Vertrauensperson, auf, unverzüglich mitzuteilen, ob der nächste Bewerber noch als Ersatzperson zu berücksichtigen ist. Scheidet eine Ersatzperson aus, so sind dem Landeswahlleiter mit der Mitteilung die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtages und dem fachlich zuständigen Ministerium Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der Ersatzperson sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 52 Abs. 3 Satz 3 LWahlG teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(3) Der Landeswahlleiter macht den Namen der Ersatzperson, die in den Landtag eingetreten ist, öffentlich bekannt und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Landtages. Weist die Ersatzperson bis spätestens vier Tage nach Eingang ihrer Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter nach, dass für sie im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, ist an Stelle ihrer Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(5) Ist keine Ersatzperson vorhanden, so stellt dies der Landeswahlleiter in einem Beschluss fest; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.