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§ 7 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LWO – Ehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen:

  1. 1.
    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  3. 3.
    Stimmberechtigte, die am Tage der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. 5.
    Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine körperliche Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.