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§ 7 LWO - Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen:

  1. 1.

    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

  2. 2.

    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

  3. 3.

    Stimmberechtigte, die am Tage der Wahl das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. 5.

    Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.