§ 7 LWO - Ehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen:
- 1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- 3.
Stimmberechtigte, die am Tage der Wahl das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.