§ 41 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Abschnitt – Wahlräume, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung
§ 41 LWO – Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.